§ 2 Vergabe von Bauaufträgen
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.02.2024 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 39)
BGBl. 2024 I Nr. 39
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12.07.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (BGBl. I 1081)
BGBl. 2019 I S. 1081
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