Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 112 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 11 Verg 7/21Zitiert von 2
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 20.09.2010 – VK 45/10
- OLG Düsseldorf, 12.03.2003 – VII-Verg 49/02
- OLG Düsseldorf, 17.02.2016 – VII-Verg 37/14
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 – 2 VK LSA 33/15
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 24.06.2014 – 2 VK LSA 03/14
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 24.08.2017 – 11 Verg 12/17Zitiert von 3
- Vergabekammer des Landes Hessen, 25.04.2017 – 69d-VK-03/2017
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 27.09.2016 – 2 VK LSA 16/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/112#abs-1 (1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen getrennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/112#abs-2 (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/112#abs-3 (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben, unterliegt dieser Auftrag den Bestimmungen, die für die Tätigkeit gelten, für die der Auftrag hauptsächlich bestimmt ist. Ist der Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit bestimmt, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfasst, ist § 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/112#abs-4 (4) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften dieses Teils auszunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/112#abs-5 (5) Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Vergabe
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/112#abs-6 (6) Umfasst eine Konzession mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzession hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Vergabe