Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 127 Zuschlag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 207
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.07.2018 – Verg 23/18
- BayObLG, 11.12.2024 – Verg 7/24 e
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- OLG Düsseldorf, 27.06.2018 – Verg 59/17
- Vergabekammer des Landes Hessen, 10.05.2017 – 69d VK 53/2016
- OLG Düsseldorf, 15.02.2023 – Verg 6/22
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Südbayern, 25.11.2025 – 3194.Z3-3_01-25-59
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
- Vergabekammer Westfalen, 21.11.2025 – VK 1 - 56/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/127#abs-1 (1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/127#abs-2 (2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/127#abs-3 (3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/127#abs-4 (4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/127#abs-5 (5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.