§ 29
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/29#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/29#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 29 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 23.06.2005 – 22 W 32/05Zitiert von 4
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- VG Stuttgart, 21.07.2015 – 5 K 5066/14Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 24.09.2014 – 5 K 659/14.FZitiert von 12
- VG Bremen, 24.10.2025 – 5 V 3679/25
- VG Gelsenkirchen, 25.05.2018 – 14 L 470/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.08.2013 – 1 K 2068/13Zitiert von 17
- VG Freiburg, 17.05.2010 – 3 K 464/09Zitiert von 1
- VG Göttingen, 22.04.2009 – 1 A 355/07Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.2005 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I 969)
BGBl. 2005 I S. 969
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11.08.1999 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I 1818)
BGBl. 1999 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.