§ 15
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/15#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/15#abs-2 (2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/15#abs-3 (3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/15#abs-4 (4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
Wird zitiert von 195 Entscheidungen zu § 15 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 – 1 S 1678/07Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 12.05.2021 – 2 K 5046/19Zitiert von 4
- VG Freiburg, 17.05.2010 – 3 K 464/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 17.02.2025 – 18 K 1220/22
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 – 1 S 1640/12Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots per Allgemeinverfügung anlässlich eines Castortransports Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Stuttgart, 12.01.2022 – 1 K 80/22Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 13.01.2026 – 3 K 963/24
- VG Berlin, 26.11.2025 – 1 K 22/24
- VG Berlin, 20.11.2025 – 1 L 761/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.2005 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I 969)
BGBl. 2005 I S. 969
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.