§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 191
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 – 1 S 1678/07Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 12.05.2021 – 2 K 5046/19Zitiert von 4
- VG Freiburg, 17.05.2010 – 3 K 464/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 17.02.2025 – 18 K 1220/22
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 – 1 S 1640/12Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots per Allgemeinverfügung anlässlich eines Castortransports KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Stuttgart, 12.01.2022 – 1 K 80/22Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 13.01.2026 – 3 K 963/24
- VG Berlin, 26.11.2025 – 1 K 22/24
- VG Berlin, 20.11.2025 – 1 L 761/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/15#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/15#abs-2 (2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/15#abs-3 (3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/15#abs-4 (4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.