Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/9#abs-1 (1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/9#abs-2 (2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

§ 8 § 10