§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.05.2010 – 3 K 464/09Zitiert von 1
- VG Göttingen, 22.04.2009 – 1 A 355/07Zitiert von 5
- VG Minden, 15.09.2006 – 11 L 663/06Zitiert von 1
- VGH Hessen, 18.11.2014 – 1 A 2303/11Zitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- OVG NRW, 19.06.2013 – 4 A 1065/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.09.2012 – 5 A 1701/11Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 08.03.2012 – 6 K 254/11Hafensicherheit: Rechtswidrigkeit von Zufahrtskontrollen auf öffentlichen Straßen als Eigensicherungsmaßnahme des Hafenbetreibers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Karlsruhe, 01.04.2009 – 3 K 776/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/9#abs-1 (1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/9#abs-2 (2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.