§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/9#abs-1 (1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/9#abs-2 (2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 9 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 17.05.2010 – 3 K 464/09Zitiert von 1
- VG Göttingen, 22.04.2009 – 1 A 355/07Zitiert von 5
- VG Minden, 15.09.2006 – 11 L 663/06Zitiert von 1
- VGH Hessen, 18.11.2014 – 1 A 2303/11Zitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- OVG NRW, 19.06.2013 – 4 A 1065/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.09.2012 – 5 A 1701/11Zitiert von 14
- VG Düsseldorf, 08.03.2012 – 6 K 254/11Hafensicherheit: Rechtswidrigkeit von Zufahrtskontrollen auf öffentlichen Straßen als Eigensicherungsmaßnahme des Hafenbetreibers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Karlsruhe, 01.04.2009 – 3 K 776/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.