§ 17a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 – 1 S 618/12Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage zum Verbot des Mitführens von Vermummungsgegenständen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG Zweibrücken, 28.03.2019 – 1 OLG 2 Ss 61/18
- OLG Hamm, 20.11.2012 – 4 RVs 113/12
- LG Dortmund, 12.03.2010 – 45 Ns 140/09
- VG Karlsruhe, 01.04.2009 – 3 K 776/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/17a#abs-1 (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/17a#abs-2 (2) Es ist auch verboten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/17a#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/17a#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.