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Artikel 4 · BT-Drs. 14/1147 · S. 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4
Unter Nummer 1 wird in die Verbotsnorm des § 16
Abs. 1 Versammlungsgesetz die Aufforderung zu Ver-
stößen gegen die Bestimmungen über befriedete Bann-
kreise aufgenommen.
In § 29a Versammlungsgesetz (Nr. 2) werden Verstöße
gegen § 16 Abs. 1 Versammlungsgesetz künftig als Ord-
nungswidrigkeit geregelt; die bisherige Strafnorm des
§ 106a Strafgesetzbuch wird aufgehoben (vgl. Artikel 5).
Damit gilt bei einer Verfolgung derartiger Verstöße,
soweit nicht mit ihnen zusammenhängend Straftaten
begangen werden, künftig statt des Legalitätsprinzips das
Opportunitätsprinzip. Die Polizei ist nicht mehr gezwun-
gen, bei jedem Verstoß einzuschreiten, sondern sie kann
nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie
gegen Verletzungen der befriedeten Bannkreise vorgeht
oder nicht. Dadurch werden ihre einsatztaktischen Mög-
lichkeiten erweitert. Es sind Fälle denkbar, in denen der
Unrechtsgehalt einer „Bannmeilenverletzung“ derartig
gering ist, daß eine Ahndung weder angemessen noch
notwendig wäre oder eine Pflicht zum Einschreiten zu
einer unnötigen Eskalation führen würde. Für schwere
Verstöße stellt die Höhe der Geldbuße von bis zu drei-
ßigtausend Deutsche Mark eine angemessene und aus-
reichend abschreckend wirkende Sanktion dar. Für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind zwar die
Verwaltungsbehörden zuständig, sofern nicht mit ihnen
zusammenhängend Straftaten begangen werden. Die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben jedoch
nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten
zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anord-
nungen zu treffen, um die Aufklärung des Sachverhalts
sicherzustellen. Sie haben bei der Erforschung von Ord-
nungswidrigkeiten grundsätzlich dieselben Rechte und
Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten.

BT-Drs. 14/1147 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/1147, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.026–22.807 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 028625cb5e1c19a1….

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