Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 14/1147 · S. 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Unter Nummer 1 wird in die Verbotsnorm des § 16 Abs. 1 Versammlungsgesetz die Aufforderung zu Ver- stößen gegen die Bestimmungen über befriedete Bann- kreise aufgenommen. In § 29a Versammlungsgesetz (Nr. 2) werden Verstöße gegen § 16 Abs. 1 Versammlungsgesetz künftig als Ord- nungswidrigkeit geregelt; die bisherige Strafnorm des § 106a Strafgesetzbuch wird aufgehoben (vgl. Artikel 5). Damit gilt bei einer Verfolgung derartiger Verstöße, soweit nicht mit ihnen zusammenhängend Straftaten begangen werden, künftig statt des Legalitätsprinzips das Opportunitätsprinzip. Die Polizei ist nicht mehr gezwun- gen, bei jedem Verstoß einzuschreiten, sondern sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie gegen Verletzungen der befriedeten Bannkreise vorgeht oder nicht. Dadurch werden ihre einsatztaktischen Mög- lichkeiten erweitert. Es sind Fälle denkbar, in denen der Unrechtsgehalt einer „Bannmeilenverletzung“ derartig gering ist, daß eine Ahndung weder angemessen noch notwendig wäre oder eine Pflicht zum Einschreiten zu einer unnötigen Eskalation führen würde. Für schwere Verstöße stellt die Höhe der Geldbuße von bis zu drei- ßigtausend Deutsche Mark eine angemessene und aus- reichend abschreckend wirkende Sanktion dar. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind zwar die Verwaltungsbehörden zuständig, sofern nicht mit ihnen zusammenhängend Straftaten begangen werden. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anord- nungen zu treffen, um die Aufklärung des Sachverhalts sicherzustellen. Sie haben bei der Erforschung von Ord- nungswidrigkeiten grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten.
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Herkunft
BT-Drs. 14/1147, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.026–22.807 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.44) +D1D2D3 · Prüfwert 028625cb5e1c19a1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP