Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 18

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/18#abs-1 (1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/18#abs-2 (2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/18#abs-3 (3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

§ 17a § 19