Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1818
BGBl. 1999 I S. 1818 · 8.699 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des
Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes
Vom 11. August 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über befriedete Bezirke für
Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)
§1
Befriedete Bezirke
Durch dieses Gesetz werden für die nachstehend
genannten Verfassungsorgane befriedete Bezirke gebil-
det, in denen öffentliche Versammlungen unter freiem
Himmel und Aufzüge nur nach Maßgabe des § 5 zulässig
sind.
§2
Deutscher Bundestag
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deut-
schen Bundestag umfaßt das Gebiet der Bundeshaupt-
stadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wilhelmstraße
bis zur Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Lin-
den bis zum Pariser Platz, den Pariser Platz, den Platz
vor dem Brandenburger Tor bis zur Straße des 17. Juni,
die Straße des 17. Juni bis zur Entlastungsstraße, die
Entlastungsstraße, die Heinrich-von-Gagern-Straße, die
Willy-Brandt-Straße, die Moltke-Brücke, das nördliche
Spreeufer bis zur Reinhardt-Straße, die Reinhardt-Straße
bis zur Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur
Luisenstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke.
Soweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den
befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem
befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelmstraße
und die Willy-Brandt-Straße.
§3
Bundesrat
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bun-
desrat umfaßt das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin,
das umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den Leip-
ziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsdamer Platz
bis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von der Leipziger
Straße bis zur Niederkirchnerstraße, die Niederkirchner-
straße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße
und die Stresemannstraße von der Niederkirchnerstraße
bis zum Potsdamer Platz. Soweit die genannten Straßen
und Plätze den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie
nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für den
Leipziger Platz, die Leipziger Straße und die Niederkirch-
nerstraße.
§4
Bundesverfassungsgericht
Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bun-
desverfassungsgericht umfaßt das Gebiet der Stadt Karls-
ruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herren-
straße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-
Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten
der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botani-
schen Gartens, des Torbogengebäudes, der Badischen
Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlburger
Tor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des
Schlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlos-
ses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg paral-
lel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des
Schlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die
Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die
Herrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und
Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn
umgrenzen.
§5
Zulasssung von Versammlungen
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
Aufzüge innerhalb der befriedeten Bezirke sind zuzulassen,
wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Deutschen
Bundestages und seiner Fraktionen, des Bundesrates und
des Bundesverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und
Gremien und eine Behinderung des freien Zugangs zu
ihren in dem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht
zu besorgen ist. Davon ist im Falle der §§ 2 und 3 in der
Regel dann auszugehen, wenn die Versammlung oder der
Aufzug an einem Tag durchgeführt werden soll, an dem
Sitzungen der in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden.
(2) Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Durch die Zulassung werden die übrigen Vorschrif-
ten des Versammlungsgesetzes, insbesondere der §§ 14
und 15, nicht berührt.
§6
Verfahren
Über Anträge auf Zulassung entscheidet das Bundes-
ministerium des Innern jeweils im Einvernehmen mit dem
Präsidenten der in den §§ 2 bis 4 genannten Verfassungs-
organe.
§7
Antragsfrist
Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach § 5
sollen spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Ver-
sammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des
Innern eingereicht werden.

§8
Darstellung in Kartenform
Das Bundesministerium des Innern kann die in den §§ 2
bis 4 festgelegten Beschreibungen der befriedeten Bezir-
ke in Kartenform im Gemeinsamen Ministerialblatt veröf-
fentlichen.
Artikel 2
Änderung des Bannmeilengesetzes
Das Bannmeilengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2180-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch das Gesetz vom
28. Mai 1969 (BGBl. I S. 449), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
„§ 3
Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Einrichtung be-
friedeter Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
finden Anwendung.“
3. § 4 wird gestrichen.
Artikel 3
Das Bannmeilengesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2
dieses Gesetzes, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Versammlungsgesetzes
Das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni
1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versamm-
lungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach
Satz 1 aufzufordern.“
Die verfassungsmäßigen Rechte
gewahrt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Länder“ die
Worte „und das Gesetz über befriedete Bezirke für
Verfassungsorgane des Bundes“ eingefügt.
2. Nach § 29 wird folgender neuer § 29a eingefügt:
„§ 29a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16
Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem
Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer
öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu
einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.“
Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 106a des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322) wird aufgehoben.
Artikel 6
Bericht des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern erstattet dem
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2002 einen
Bericht über die Erfahrungen mit dem Verfahren gemäß
Artikel 1 §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § 3 und Artikel 3 treten am 1. August 2000
in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 4 Nr. 1 Buchstabe b treten am
30. Juni 2003 außer Kraft.
des Bundesrates sind
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. August 1999
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1818. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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