Gesetze / Versammlungsgesetz

VersammlG

§ 19

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/19#abs-1 (1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/19#abs-2 (2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/19#abs-3 (3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/19#abs-4 (4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.

§ 18 § 19a