§ 19
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Göttingen, 22.04.2009 – 1 A 355/07Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 17.02.2025 – 18 K 1220/22
- VG Frankfurt am Main, 26.03.2013 – 5 L 1646/13.F
- VG Frankfurt am Main, 24.09.2014 – 5 K 659/14.FZitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 – 1 S 257/13Zitiert von 17
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2025 – 1 M 340/25 OVG
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.08.2013 – 1 K 2068/13Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/19#abs-1 (1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/19#abs-2 (2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/19#abs-3 (3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersammlG/19#abs-4 (4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.