§ 28
Stand: 10.06.2019
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 28 VersammlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2020 – 3 StR 547/19Verstoß gegen das Uniformverbot: Öffentliches Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift "Sharia Police"
- BGH, 11.01.2018 – 3 StR 427/17Uniformverbot: Öffentliches Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“Zitiert von 8
- OLG Koblenz, 11.01.2011 – 2 Ss 156/10Zitiert von 1
- BGH, 20.08.2020 – 3 StR 40/20Absehen von Strafe: Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände; Berücksichtigung fremdenfeindlicher Beweggründe und Ziele des TätersZitiert von 9
- BVerwG, 01.09.2010 – 6 A 4.09Zitiert von 33
- BVerwG, 01.09.2010 – 6 A 4/09Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins; verfassungsmäßige Ordnung; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus; Grundeinstellung der Funktionsträger; Zurechnung von privaten Texten leitender Mitglieder gegenüber dem VereinZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Fulda, 14.11.2019 – 21 Ds - 110 Js 21982/18
- OLG Hamburg, 21.07.2017 – 1 Ws 73/17Zitiert von 2
- BVerwG, 11.08.2009 – 6 VR 2.09Zitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 VersammlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.