Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/4832 · S. 3
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Der neu geschaffene Absatz 2 stellt klar, dass Versammlun- gen an bestimmten Orten, die durch eine Rechtsverordnung des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, verboten oder beschränkt werden können. Es han- delt sich um Orte, die zu einem nationalen Symbol für die systematische Vernichtung von Menschen geworden sind, denen der Nationalsozialismus die Menschenwürde abge- sprochen hat. Es kommen nur Orte mit eindeutigem Symbol- wert und nationaler Bedeutung in Betracht, sofern das in ih- nen Symbolisierte mindestens gleich schutzwürdig ist wie die Versammlungsfreiheit. Von eindeutigem Symbolgehalt dürfte beispielsweise das Mahnmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin sein. Gleiches kann auch für Standorte ehemaliger Konzentrationslager gelten, soweit auf ihrem Gelände Baulichkeiten oder Anlagen vorhanden sind, die die Erinnerung an die Vernichtungsaktionen wach halten und zu einem nationalen Symbol für die systematische Vernichtung von Menschen geworden sind, deren Würde und Geltungs- anspruch durch den Nationalsozialismus in Abrede gestellt wurde. Weitere Voraussetzung für ein Verbot oder eine Auflage ist, dass die Versammlung dazu geeignet und bestimmt ist, diese menschenunwürdige Behandlung der Opfer zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen. Die Begriffe des Billigens, des Leugnens und des Verharmlosens sind dem § 130 Abs. 3 StGB nachgebildet und werden in derselben Weise wie dort verstanden. Diese Orte werden nach Satz 3 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festge- legt. Die Ausweisung als Ort mit eindeutigem Symbolwert hat nur versammlungsrechtliche Auswirkungen. Die Regelungen in den Buchstaben b und c enthalten die not- wendigen Änderungen der Absatzbezeichnung aufgrund der ne
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.997 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4832, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.476–8.473 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 3070a40a02a6b044….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP