Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 969
BGBl. 2005 I S. 969 · 5.138 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches
Vom 24. März 2005
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Versammlungsgesetzes
Das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit Arti-
kel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2003 (BGBl. I
S. 864), wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann
insbesondere verboten oder von bestimmten Auf-
lagen abhängig gemacht werden, wenn
1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort
stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch
herausragender, überregionaler Bedeutung an
die Opfer der menschenunwürdigen Behand-
lung unter der nationalsozialistischen Gewalt-
und Willkürherrschaft erinnert, und
2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung
konkret feststellbaren Umständen zu besorgen
ist, dass durch die Versammlung oder den Auf-
zug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in
Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgren-
zung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgren-
zung werden durch Landesgesetz bestimmt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:
Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe
„Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In § 25 Nr. 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
3. In § 29 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
4. Die Anlage zu § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 15 Abs. 2)
Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2
(Denkmal für die ermordeten Juden Europas) umfasst
das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt
wird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den
Ministergärten bzw. Lennéstraße und der Umfahrung
Platz des 18. März, einschließlich des unbefestigten
Grünflächenbereichs Ebertpromenade und des Be-
reichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des
J.-W.-von-Goethe-Denkmals, die Behrenstraße, zwi-
schen Ebertstraße und Wilhelmstraße, die Cora-Berli-
ner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße, nördlich der
Einmündung der Straße In den Ministergärten, die Han-
nah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur
Wilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind
einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller
sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten
öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.“
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 130 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer
Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die
Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört,
3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:
Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe
„Absatz 5“ und die Angabe „des Absatzes 3“ durch
die Angabe „der Absätze 3 und 4“ ersetzt.
dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkür-
herrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „den
Absätzen 3 und 4“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 24. März 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 969. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 866d05dfd30edd0a….