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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 969

BGBl. 2005 I S. 969 · 5.138 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 969
                                    Gesetz
        zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches
                                                Vom 24. März 2005

  Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:

                        Artikel 1
        Änderung des Versammlungsgesetzes

  Das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit Arti-

kel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2003 (BGBl. I
S. 864), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 einge-

      fügt:

         „(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann
      insbesondere verboten oder von bestimmten Auf-
      lagen abhängig gemacht werden, wenn

      1. die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort

         stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch

         herausragender, überregionaler Bedeutung an

         die Opfer der menschenunwürdigen Behand-

         lung unter der nationalsozialistischen Gewalt-

         und Willkürherrschaft erinnert, und

      2. nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung
         konkret feststellbaren Umständen zu besorgen
         ist, dass durch die Versammlung oder den Auf-
         zug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
      Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in
      Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgren-
      zung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

      Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgren-

      zung werden durch Landesgesetz bestimmt.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
      geändert:

      Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe
      „Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 25 Nr. 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die
   Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

3. In § 29 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“
   durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

4. Die Anlage zu § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

   „Anlage
   (zu § 15 Abs. 2)
      Die Abgrenzung des Ortes nach § 15 Abs. 2 Satz 2
   (Denkmal für die ermordeten Juden Europas) umfasst

   das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt

   wird durch die Ebertstraße, zwischen der Straße In den
   Ministergärten bzw. Lennéstraße und der Umfahrung
   Platz des 18. März, einschließlich des unbefestigten
   Grünflächenbereichs Ebertpromenade und des Be-
   reichs der unbefestigten Grünfläche im Bereich des

   J.-W.-von-Goethe-Denkmals, die Behrenstraße, zwi-

   schen Ebertstraße und Wilhelmstraße, die Cora-Berli-

   ner-Straße, die Gertrud-Kolmar-Straße, nördlich der

   Einmündung der Straße In den Ministergärten, die Han-

   nah-Arendt-Straße, einschließlich der Verlängerung zur

   Wilhelmstraße. Die genannten Umgrenzungslinien sind
   einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller
   sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten
   öffentlichen Flächen Bestandteil des Gebiets.“

                        Artikel 2
          Änderung des Strafgesetzbuches

  § 130 des Strafgesetzbuches in der Fassung der

Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I

S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2005, Seite 970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 970
1. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

     „(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer
   Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die
   Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört,

3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
   geändert:

  Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe
  „Absatz 5“ und die Angabe „des Absatzes 3“ durch
  die Angabe „der Absätze 3 und 4“ ersetzt.
   dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkür-
   herrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt
   geändert:
   Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „den
   Absätzen 3 und 4“ ersetzt.

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                 Berlin, den 24. März 2005
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                      Der Bundesminister des Innern
                                                Schily

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 969. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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