Gesetze / Versicherungsteuergesetz
VersStG 2021§ 4 Ausnahmen von der Besteuerung
Stand: 15.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/4#abs-1 (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/4#abs-2 (2) Treten nach Zahlung eines Versicherungsentgelts Umstände ein, die im Falle ihres Vorliegens bei Zahlung des Versicherungsentgelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer Steuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Eintritts der Umstände. Erlischt die Steuerbefreiung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerentrichtungsschuldner oder die Finanzbehörde von dem Umstand Kenntnis erlangt, der zum Erlöschen der Steuerbefreiung führt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 4 VersStG 2021 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 06.06.2018 – 2 K 3284/17Zitiert von 1
- FG Köln, 21.02.2024 – 2 K 1552/19
- FG Köln, 18.01.2017 – 2 K 3758/14Zitiert von 1
- FG Köln, 17.01.2024 – 2 K 870/21Zitiert von 1
- BFH, 19.06.2013 – II R 26/11Versicherungsteuerpflicht der KautionsrückversicherungZitiert von 19
- FG Köln, 16.02.2022 – 2 K 588/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.04.2024 – V R 17/22Zur Auslegung des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) bei einer Kautionsrückversicherung und Irrtum über die SteuerpflichtZitiert von 1
- BFH, 10.06.2020 – V R 48/19Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer AuslandsunfallversicherungZitiert von 1
- BFH, 17.12.2014 – II R 18/12Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung - Anforderungen an den Inhalt eines Nachforderungsbescheids über VersicherungsteuerZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VersStG 2021 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.