§ 7 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/7#abs-1 (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/7#abs-2 (2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/7#abs-3 (3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/7#abs-4 (4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 7 PflegeZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2020 – L 4 P 2797/19Zitiert von 1
- ArbG Köln, 18.11.2025 – 16 Ca 6887/24
- VG Saarland Saarlouis, 19.06.2017 – 3 K 2053/15Zitiert von 1
- VG Köln, 06.12.2023 – 7 K 6487/19
- OVG NRW, 27.08.2018 – 6 A 1138/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.07.2023 – 6 A 3037/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 07.10.2025 – L 5 P 145/24
- SG Duisburg, 18.09.2024 – S 15 P 548/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.03.2023 – L 5 P 10/23 NZB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PflegeZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
-
23.12.2014 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.