§ 7 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2020 – L 4 P 2797/19Zitiert von 1
- ArbG Köln, 18.11.2025 – 16 Ca 6887/24
- VG Saarland Saarlouis, 19.06.2017 – 3 K 2053/15Zitiert von 1
- VG Köln, 06.12.2023 – 7 K 6487/19
- OVG NRW, 27.08.2018 – 6 A 1138/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.07.2023 – 6 A 3037/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 07.10.2025 – L 5 P 145/24
- SG Duisburg, 18.09.2024 – S 15 P 548/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.03.2023 – L 5 P 10/23 NZB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 PflegeZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/7#abs-1 (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/7#abs-2 (2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/7#abs-3 (3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflegeZG/7#abs-4 (4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.