Gesetze / Versicherungsteuergesetz
VersStG 2021§ 6 Steuersatz
Stand: 15.05.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 15.11.2017 – 2 K 2243/16Zitiert von 1
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- FG Köln, 14.01.2015 – 2 K 3741/12Zitiert von 1
- FG Köln, 10.11.2004 – 11 K 7893/00Zitiert von 8
- BFH, 18.04.2024 – V R 17/22Zur Auslegung des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) bei einer Kautionsrückversicherung und Irrtum über die SteuerpflichtZitiert von 1
- BFH, 30.08.1995 – II R 58/94Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 15.02.2023 – 2 K 2773/19Zitiert von 1
- FG Köln, 06.06.2018 – 2 K 3284/17Zitiert von 1
- FG Köln, 06.04.2017 – 2 K 1836/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VersStG 2021 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/6#abs-1 (1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/6#abs-2 (2) Die Steuer beträgt
1.
bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);
2.
bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und
3.
bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);
4.
bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder der Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;
5.
bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts unter der Voraussetzung, dass das Schiff ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und gegen die Gefahren der See versichert ist;
6.
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.