Gesetze / Versicherungsteuergesetz
VersStG 2021§ 2 Versicherungsverträge
Stand: 15.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/2#abs-1 (1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/2#abs-2 (2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 2 VersStG 2021 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 15.02.2017 – 2 K 3862/13
- FG Köln, 18.01.2017 – 2 K 3758/14Zitiert von 1
- BFH, 18.04.2024 – V R 17/22Zur Auslegung des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) bei einer Kautionsrückversicherung und Irrtum über die SteuerpflichtZitiert von 1
- FG Köln, 16.02.2022 – 2 K 588/19Zitiert von 2
- BFH, 19.06.2013 – II R 26/11Versicherungsteuerpflicht der KautionsrückversicherungZitiert von 19
- FG Köln, 10.11.2004 – 11 K 7893/00Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 26.11.2025 – 2 K 228/23
- BGH, 04.09.2019 – 1 StR 579/18Unerlaubtes Betreiben eines Versicherungsgeschäfts: Vorliegen eines Versicherungsgeschäft; Tätervorsatz; BetreibereigenschaftZitiert von 8
- FG Köln, 16.03.2018 – 2 K 1430/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VersStG 2021 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.