Gesetze / Versicherungsteuergesetz
VersStG 2021§ 10 Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung
Stand: 15.05.2021
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 14.01.2015 – 2 K 3741/12Zitiert von 1
- FG Köln, 15.11.2017 – 2 K 2243/16Zitiert von 1
- FG Köln, 22.03.2012 – 11 K 3180/08Zitiert von 1
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- BFH, 17.12.2014 – II R 18/12Versicherungsteuerbefreiung für Sportinvaliditätsversicherung - Anforderungen an den Inhalt eines Nachforderungsbescheids über VersicherungsteuerZitiert von 15
- BFH, 13.12.2011 – II R 26/10(Versicherungsteuerrechtliche Behandlung des Krankenversicherungsanteils in Reiseversicherungspaketen - Steuerbefreiung bei mehrere Gefahren abdeckenden Versicherungen - Notwendigkeit der von vornherein erfolgenden Aufteilung des Entgelts - Kein Vorliegen einer Vertrauenssituation - Keine Bindung des FA für die Zukunft - "Laufender Anmeldungszeitraum" i.S. des § 10 Abs. 4 VersStG - Rechtmäßigkeit eines Nachforderungsbescheids - Festsetzungsverjährung)Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 17.01.2024 – 2 K 870/21Zitiert von 1
- FG Köln, 11.07.2012 – 2 V 1565/12
- FG Niedersachsen, 16.05.2012 – 3 K 166/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 VersStG 2021 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/10#abs-1 (1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Absatz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere
Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig ist, hat den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken. Die die Steuerentrichtungspflicht übertragenden Versicherer haben in ihren Geschäftsbüchern anzugeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/10#abs-2 (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/10#abs-3 (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/10#abs-4 (4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.