Gesetze / Versicherungsteuergesetz
VersStG 2021§ 1 Gegenstand der Steuer
Stand: 15.05.2021
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 15.02.2023 – 2 K 2773/19Zitiert von 1
- FG Köln, 05.10.2017 – 2 K 792/16Zitiert von 1
- BFH, 12.11.2020 – V R 41/18Keine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherung von Risiken mit Bezug auf in einem Drittstaat registrierte SeeschiffeZitiert von 1
- BFH, 30.01.2025 – V B 47/23Zur Versicherungsteuerpflicht bei Betriebsstätten in Drittstaaten
- BFH, 10.06.2020 – V R 48/19Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer AuslandsunfallversicherungZitiert von 1
- FG Köln, 26.06.2024 – 2 K 693/20
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 – 7 K 7160/22
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- FG Köln, 06.05.2024 – 2 K 219/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VersStG 2021 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/1#abs-1 (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/1#abs-2 (2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versicherung folgender Risiken gegeben:
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung
wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen. Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/1#abs-3 (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/1#abs-4 (4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.