Gesetze / Aufwendungsausgleichsgesetz
AAG§ 12 Freiwilliges Ausgleichsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 – L 11 KR 714/20Zitiert von 1
- SG Berlin, 24.01.2024 – S 210 KR 1296/19
- VG Würzburg, 05.10.2022 – W 8 K 22.611Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 12 AAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/12#abs-1 (1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/12#abs-2 (2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufAG/12#abs-3 (3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.