Gesetze / Versicherungsteuergesetz
VersStG 2021§ 5 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis
Stand: 15.05.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- FG Köln, 15.11.2017 – 2 K 2243/16Zitiert von 1
- FG Köln, 14.01.2015 – 2 K 3741/12Zitiert von 1
- FG Köln, 05.12.2007 – 11 K 5710/04
- BFH, 18.04.2024 – V R 17/22Zur Auslegung des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) bei einer Kautionsrückversicherung und Irrtum über die SteuerpflichtZitiert von 1
- BFH, 18.11.2021 – V R 24/20Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als SteuerschuldnerZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/5#abs-1 (1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar
Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/5#abs-2 (2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts, wenn der Zahlende nach § 7 selbst entrichtungspflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des Versicherungsentgelts. Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit Fälligkeit des Versicherungsentgelts als entstanden. Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersStG/5#abs-3 (3) In der Rechnung über das Versicherungsentgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben. Wird keine Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben aus anderen das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen ergeben.