Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 3 Zweck
Stand: 10.06.2019
Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 VersRücklG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.12.2002 – 2 C 8.02
- BVerwG, 19.12.2002 – 2 C 9.02Zitiert von 1
- VG Köln, 04.07.2018 – 3 K 4348/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.