Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 4 Rechtsform
Stand: 10.06.2019
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.