Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 7 Verwendung des Sondervermögens
Stand: 10.06.2019
Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 VersRücklG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.12.2013 – 2 B 81.13
- BVerwG, 13.12.2013 – 2 B 79.13Zitiert von 3
- BVerwG, 13.12.2013 – 2 B 79/13Gesetzgebungszuständigkeiten für das Besoldungs- und Versorgungsrecht; Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus; Versorgungsrücklage
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.01.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.