Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/5#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersR%C3%BCcklG/5#abs-2 (2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. Der Anteil an Aktien darf 30 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 VersRücklG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.12.2002 – 2 C 8.02
- BVerwG, 19.12.2002 – 2 C 9.02Zitiert von 1
- VG Köln, 04.07.2018 – 3 K 4348/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2021 I S. 2444
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.