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Artikel 1 · BT-Drs. 18/9532 · S. 32
Zu Artikel 1 (Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Überarbeitung des § 2, die gleichzeitig sicherstellt, dass die Bezugnahme auf § 14a BBesG rechtsförmlichen Ansprüchen genügt. Zu Nummer 2 Die aus redaktioneller und rechtsförmlicher Sicht vorgenommenen Änderungen des § 3 Satz 1 und 2 VersRücklG zielen darauf ab, den Zweck der „Versorgungsrücklage des Bundes“ klar, einheitlich und im Einklang mit § 7 Satz 1 VersRücklG zu bezeichnen. Zu Nummer 3 Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wird mit der Neufassung des Satzes 1 und der Einfügung des Satzes 2 für die Versorgungsrücklage erstmalig die Anlage in Aktien ermöglicht. Gleichzeitig wird durch die nun offenere Formulierung des Satzes 1 die Beschränkung auf in Euro-denominierte Schuldverschreibungen ge- strichen, so dass fortan grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, etwa US-Staatsanleihen zu erwerben. Dem- entsprechend wird auch keine strikte Vorgabe mehr zur Denomination der Aktien gemacht, so dass künftig grund- sätzlich auch in nicht Euro-denominierte Aktien (z. B. US-Aktien) investiert werden könnte. Darüber hinausge- hend wird durch die Einfügung der Wörter „in der Regel“ erreicht, dass Anlagen in Schuldverschreibungen und Aktien zwar weiterhin den Regelfall darstellen, künftig aber auch Investments in andere Anlageklassen nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Das schafft mehr Flexibilität und eröffnet weitere Renditechancen. Andererseits wird zur Art des Anlagemanagements durch Satz 1 bereits auf gesetzlicher Ebene die Vorgabe ein- gefügt, dass die Anlageentscheidungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erfolgen müssen. Insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit und u
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.317 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/9532, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 93.371–116.688 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0938594100204c87….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP