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§ 3 VersRücklG — Zweck

Versorgungsrücklagegesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.