Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz

VersRücklG

§ 2 Errichtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.

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