Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 40 Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
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Nach Gewicht
- BGH, 10.04.2019 – XII ZB 284/18Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung bei nachehezeitlicher Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten; Bewertung des Anrechts; Begriff des Ausgleichswerts bei nur begrenzt durchgeführtem Wertausgleich in der ErstentscheidungZitiert von 3
- VG Freiburg, 28.03.2017 – 5 K 2000/14
- BGH, 03.07.2019 – XII ZB 34/17Versorgungsausgleich: Berücksichtigung einer nach Ende der Ehezeit bewilligten Verlängerung der Dienstzeit als Beamter bei der Ermittlung des EhezeitanteilsZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.03.2022 – 13 UF 41/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.05.2018 – 4 UF 55/17
- BGH, 11.09.2019 – XII ZB 627/15Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der Versorgungslage bei Kürzung eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts; Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit bei Versorgungsanrechten eines beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführersZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.10.2024 – 3 BV 22.769
- VGH Bayern, 11.10.2024 – 3 BV 21.334Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 20.09.2024 – 20 UF 153/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/40#abs-1 (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/40#abs-2 (2) Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (n). Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt (m). Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer (m/n) mit der zu erwartenden Versorgung (R) multipliziert wird (m/n x R).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/40#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der zu erwartenden Versorgung ist von den zum Ende der Ehezeit geltenden Bemessungsgrundlagen auszugehen. § 5 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/40#abs-4 (4) Die zeitratierliche Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das bei Eintritt des Versorgungsfalls gezahlt werden würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/40#abs-5 (5) Familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe oder für Kinder erhalten, dürfen nicht berücksichtigt werden.