Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund92 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/45#abs-1 (1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/45#abs-2 (2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/45#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

§ 44 § 46