Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2018 – XII ZB 499/17Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichs bei Wahl des Rentenbetrags als Bezugsgröße durch den betrieblichen Versorgungsträger; rechtsmittelrechtliche SchlechterstellungZitiert von 2
- BGH, 15.07.2020 – XII ZB 363/19Versorgungsausgleich: Einordnung des Versorgungsanrechts an der betrieblichen Altersversorgung bei Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft; anteilige Zuordnung des Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer RückdeckungsversicherungZitiert von 3
- OLG München, 15.11.2022 – 16 UF 568/22
- BGH, 07.03.2018 – XII ZB 408/14Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Teilung einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung; Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes; Ermittlung des Barwerts einer in die Leistungsphase eingetretenen betrieblichen AltersversorgungZitiert von 14
- BGH, 22.02.2017 – XII ZB 247/16Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten VordienstzeitenZitiert von 1
- BGH, 09.03.2016 – XII ZB 540/14Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der externen TeilungZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.01.2026 – 5 UF 127/25
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 4 UF 138/24
- OLG Karlsruhe, 20.09.2024 – 20 UF 153/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/45#abs-1 (1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/45#abs-2 (2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/45#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.