Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 36 Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/36#abs-1 (1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/36#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/36#abs-3 (3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/36#abs-4 (4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.

§ 35 § 37