Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 19.05.2017 – 2 K 26/16
- VG Sigmaringen, 24.02.2021 – 8 K 5169/19
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 – 4 S 221/13Zitiert von 7
- BSG, 20.01.2021 – B 13 R 5/20 R(Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags bei der Ermittlung der Höhe einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - verstorbener Versicherter ohne Rentenbezug - Verfassungsmäßigkeit - kein Antragsrecht nach § 38 Abs 1 S 2 iVm § 37 Abs 1 und Abs 2 VersAusglG für Hinterbliebene)Zitiert von 6
- LSG NRW, 11.06.2013 – L 18 KN 160/12Zitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 – L 16 R 796/18
Zuletzt entschieden
- VG München, 14.10.2025 – M 5 K 22.5099
- LG Marburg, 13.03.2025 – 7 O 201/23
- SG Augsburg, 22.01.2024 – S 17 R 7/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/38#abs-1 (1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/38#abs-2 (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/38#abs-3 (3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.