Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/35#abs-1 (1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/35#abs-2 (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/35#abs-3 (3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/35#abs-4 (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

§ 34 § 36