Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 – 9 S 1554/15Zitiert von 1
- OVG Saarland, 16.03.2022 – 1 A 34/21Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 13.01.2014 – 23 K 3480/12Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 15.12.2020 – 2 K 1019/18Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 20.10.2015 – 2 K 2178/13Zitiert von 1
- VG Berlin, 10.03.2023 – 5 K 490.19
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 24.10.2025 – 1 A 190/24
- OLG Schleswig, 16.04.2024 – 15 UF 35/24
- OLG Hamm, 12.03.2024 – 7 UF 153/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/35#abs-1 (1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/35#abs-2 (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/35#abs-3 (3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/35#abs-4 (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.