Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 100
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 – 4 S 483/14
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 – L 10 R 1177/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 – 4 S 221/13Zitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 09.02.2024 – 3 K 4367/22
- OLG Stuttgart, 19.02.2014 – 16 UF 217/13Zitiert von 1
- BGH, 26.02.2020 – XII ZB 531/19Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich: Beteiligte; dynamische Beschlussformel; VerfahrenswertZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 24.10.2025 – 1 A 190/24
- VG München, 14.10.2025 – M 5 K 22.5099
- OLG Hamm, 06.06.2025 – 2 UF 7/24
100 Entscheidungen zu § 34 VersAusglG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-1 (1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-3 (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-4 (4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-5 (5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-6 (6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.