Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund100 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-1 (1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-3 (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-4 (4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-5 (5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/34#abs-6 (6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

§ 33 § 35