Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund88 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/37#abs-1 (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/37#abs-2 (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/37#abs-3 (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

§ 36 § 38