Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 11.02.2015 – B 13 R 9/14 R(Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person - Bestimmung der Leistungsbezugsdauer nach § 37 Abs 2 VersAusglG bei schuldbefreiender Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger)Zitiert von 9
- VG Sigmaringen, 24.02.2021 – 8 K 5169/19
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2020 – L 5 R 2759/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 – L 11 R 4695/16Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 16.07.2015 – 2 K 17/14
- BVerfG, 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13Vereinbarkeit der Nichtanwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gem. § 32 Versorgungsausgleichsgesetz mit dem GrundgesetzZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 10.04.2026 – 5 MB 2/26
- VG München, 14.10.2025 – M 5 K 22.5099
- LSG NRW, 30.04.2025 – L 3 R 442/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/37#abs-1 (1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/37#abs-2 (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/37#abs-3 (3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.