Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 33 Anpassung wegen Unterhalt

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund113 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/33#abs-1 (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/33#abs-2 (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/33#abs-3 (3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/33#abs-4 (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

§ 32 § 34