Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 33 Anpassung wegen Unterhalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 113
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.06.2016 – II-1 UF 34/16
- BVerfG, 06.05.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13Vereinbarkeit der Nichtanwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gem. § 32 Versorgungsausgleichsgesetz mit dem GrundgesetzZitiert von 22
- OLG Karlsruhe, 28.02.2022 – 20 UF 123/20
- KG, 24.10.2012 – 25 UF 50/12Zitiert von 3
- OLG Hamm, 12.03.2024 – 7 UF 153/23
- BGH, 21.03.2012 – XII ZB 234/11Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und notwendiger Inhalt eines Titels bei der Aussetzung einer der durch einen Versorgungsausgleich nach altem Recht bedingten RentenkürzungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 06.06.2025 – 2 UF 7/24
- AG München, 12.11.2024 – 513 F 12638/23
- OVG Schleswig, 13.08.2024 – 2 LA 23/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/33#abs-1 (1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/33#abs-2 (2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/33#abs-3 (3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/33#abs-4 (4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.