Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 4 Auskunftsansprüche

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/4#abs-1 (1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/4#abs-2 (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/4#abs-3 (3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/4#abs-4 (4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 3 § 5