Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 4 Auskunftsansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2017 – XII ZB 243/15Versorgungsausgleich: Subsidiarität des Auskunftsanspruchs gegen den Versorgungsträger
- OLG Frankfurt am Main, 20.05.2022 – 4 WF 47/22
- OLG Hamm, 27.08.2012 – II-6 WF 152/12
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 2824/15
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 – 4 S 221/13Zitiert von 7
- OLG Hamm, 23.02.2012 – II-6 WF 392/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.02.2024 – B 5 R 12/22 RKürzung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um einen versorgungsausgleichsbedingten Abschlag - Wegfall des sog Rentnerprivilegs bei nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 14.11.2023 – 5 WF 124/23
- AG Lübeck, 14.08.2023 – 120 F 11/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/4#abs-1 (1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/4#abs-2 (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/4#abs-3 (3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/4#abs-4 (4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.