Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.