Gesetze / Bundesversorgungsteilungsgesetz
BVersTG§ 1 Zweckbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVersTG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen, wenn nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVersTG/1#abs-2 (2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVersTG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 BVersTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 22.08.2023 – 13 UF 97/23
- OLG Brandenburg, 25.05.2023 – 9 UF 22/23
- OLG Brandenburg, 31.08.2021 – 10 UF 57/21
- OLG Brandenburg, 17.05.2018 – 9 UF 62/18
- OLG Brandenburg, 08.12.2015 – 9 UF 131/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3386)
BGBl. 2013 I S. 3386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.