§ 3 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-1 (1) Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und
Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch die in der Anlage 1 genannten Kriterien ergänzt; die dort aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-2 (2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-3 (3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-4 (4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-4a (4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-4b (4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
Permalink zu Abs. 4crecht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-4c (4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-5 (5) Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-6 (6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-7 (7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der Anlage 2 näher bestimmten Füllgüter.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-8 (8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-9 (9) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-10 (10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-11 (11) Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-12 (12) Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-13 (13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-14 (14) Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
Permalink zu Abs. 14arecht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-14a (14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-15 (15) Registrierter Sachverständiger ist, wer
und von der Zentralen Stelle in dem Prüferregister nach § 27 geführt wird.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-16 (16) System ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder Personengesellschaft, die mit Genehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt. Einzugsgebiet im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Landes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers in Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-17 (17) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die gemäß § 20 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-18 (18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende Stiftung.
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-19 (19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung durch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt.
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-20 (20) Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zur getrennten Erfassung von Abfällen verschiedener Materialien, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen.
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/3?asof=2021-07-03#abs-21 (21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1699)
BGBl. 2021 I S. 1699
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.