§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.01.2023 – 10 AV 1/23Privatrechtlich organisierte Person ist funktional eine Behörde (i. S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG)Zitiert von 10
- BVerwG, 24.05.2023 – 9 CN 1/22Kommunale Verpackungssteuer; Mitnehmangebote; Widerspruchsfreiheit im AbfallrechtZitiert von 9
- VG Gelsenkirchen, 28.11.2025 – 9 K 539/22
- VG Osnabrück, 18.11.2025 – 7 A 234/23Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2025 – 8 A 10735/23.OVG
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 82 D 2/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Osnabrück, 11.02.2025 – 7 A 157/23Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 18.07.2024 – 14 K 1009/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 VerpackG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/24#abs-1 (1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Vertreiber von noch nicht befüllten Verkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getragene Interessenverbände errichten bis zum 1. Januar 2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungsregister eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/24#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Vertreiber oder Interessenverbände legen die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss
Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/24#abs-3 (3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerpackG/24#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt.