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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4363

BGBl. 2021 I S. 4363 · 30.723 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4363
                                   Erstes Gesetz
             zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze*
                                                     Vom 22. September 2021

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                    Änderung des
                 Umweltstatistikgesetzes
  Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5
des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
            eingefügt:

             „4. des Inverkehrbringens und der Entsor-
                 gung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),“.

        bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die
            Nummern 5 bis 10.
    b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „Fassung“

       ein Komma und die Wörter „soweit im Folgen-

       den nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.

 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach
    dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Ent-
    sorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen
    Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertra-
    gen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung
    dieser Pflichten beauftragt worden sind,
    1. die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Ver-
       bleib von Abfällen nach Art, Menge und Her-
       kunft; die Erhebungsmerkmale sind in der regio-
       nalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien
       Städten anzugeben;
    2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2020, zusätz-
       lich die Anzahl der Anfallstellen,
        a) bei denen Bioabfälle mittels Biotonne ge-
           trennt gesammelt werden,

        b) bei denen Bioabfälle mittels Biotonne ge-
           trennt gesammelt und zudem Bioabfälle
           selbst kompostiert werden,

        c) bei denen ein Anschluss- und Benutzungs-

           zwang für eine getrennte Bioabfallsammlung

           mittels Biotonne besteht, die aber vom An-
           schluss- und Benutzungszwang befreit sind,
           weil sie ihre Bioabfälle selbst kompostieren,
        d) bei denen kein Anschluss- und Benutzungs-
           zwang für eine Biotonne besteht und keine
           Getrenntsammlung von Bioabfällen mittels
           Biotonne erfolgt.“

* Dieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie 94/62/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994
  über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom
  31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852
  (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141; L 306 vom 20.11.2018, S. 72)
  geändert worden ist.

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
  dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die
  Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1
  Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils gel-
  tenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen
  Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1
  Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder
  entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge
  und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen.“

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                         „§ 5a

          Erhebung des Inverkehrbringens
     und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse

    (1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
  dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle
  nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes fol-
  gende Erhebungsmerkmale:

  1. Materialart und Menge der erstmals in Verkehr

     gebrachten systembeteiligungspflichtigen Ver-

     packungen nach § 3 Absatz 8 des Verpackungs-
     gesetzes,
  2. Materialart und Menge der Verpackungsabfälle,
     die bei den privaten Endverbrauchern nach § 3
     Absatz 11 des Verpackungsgesetzes von den
     Systemen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Ver-
     packungsgesetzes gesammelt oder von den
     Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1
     des Verpackungsgesetzes zurückgenommen
     worden sind, sowie Verbleib und Entsorgung
     dieser Verpackungsabfälle, gegliedert nach
     Ländern.
  Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt
  durchgeführt.
    (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
  dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine ge-
  meinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackun-
  gen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes
  durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende
  Erhebungsmerkmale:

  1. Art und Menge der erstmals an die teilnehmen-

     den Unternehmen abgegebenen Mehrwegver-

     packungen,

  2. Art und Menge der insgesamt im Verkehr be-
     findlichen Mehrwegverpackungen,
  3. Anzahl der Umläufe der Mehrwegverpackungen
     und
  4. Art und Menge der als Abfall ausgesonderten
     Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib
     und Entsorgung,

  jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im
  Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungs-

  gesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen,
  soweit ihnen diese Daten vorliegen.
BGBl. 2021, Seite 4364 — Originalseite als Abbildung
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     (3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller
  nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes,
  die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr
  bringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem
  Berichtsjahr 2022 alle zehn Jahre als Vollerhebung
  durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren
  wird die Erhebung jährlich, basierend auf den Er-
  gebnissen der vorangegangenen Vollerhebung be-
  züglich Umfang und Struktur des Berichtskreises,
  als geschichtete Stichprobenerhebung durchge-
  führt. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungs-
  merkmale:
  1. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrach-
     ten Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1
     des Verpackungsgesetzes, mit Ausnahme von
     Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des
     Verpackungsgesetzes,

  2. Art und Menge der nach § 15 Absatz 1 Satz 1
     des Verpackungsgesetzes zurückgenommenen
     Verpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegver-
     packungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungs-
     gesetzes, sowie deren Verbleib und Entsorgung,
  3. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrach-
     ten Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3
     des Verpackungsgesetzes, die Art und Menge
     der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehr-
     wegverpackungen und die Anzahl ihrer Um-
     läufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpa-
     ckungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1
     des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehr-
     wegverpackungen, soweit sie nicht nach Ab-
     satz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese
     Daten vorliegen,
  4. Art und Menge der als Abfall ausgesonderten
     Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib
     und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsver-
     packungen und sonstigen Mehrwegverpackun-
     gen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst
     werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
  5. Art und Menge der erstmals in Verkehr ge-
     brachten Einweggetränkeverpackungen, die der

     Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des

     Verpackungsgesetzes unterliegen, sowie bei

     Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der
     Rezyklatanteil,

  6. Art und Menge der zurückgenommenen Ein-
     weggetränkeverpackungen, die der Pfand- und
     Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungs-
     gesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und
     Entsorgung.

     (4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
  dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die
  sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3
  Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
  ber 1994 über Verpackungen und Verpackungsab-
  fälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt
  durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom
  14.6.2018, S. 141; L 306 vom 30.11.2018, S. 72)
  geändert worden ist, in der jeweils geltenden
  Fassung erstmals in Verkehr bringen, das Er-
  hebungsmerkmal Menge der erstmals in Verkehr
  gebrachten sehr leichten Kunststofftragetaschen.

     (5) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
  dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die
  in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkun-
  gen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
  (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils gel-
  tenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in
  Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und
  Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeug-
  nisse, soweit sie nicht nach Absatz 1 bis 4 erfasst
  werden.
      (6) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
  dem Berichtsjahr 2022, bei höchstens 400 Behör-
  den oder bei Unternehmen, Körperschaften und
  Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richt-
  linie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse sam-
  meln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art,
  Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten
  Abfälle aus diesen Erzeugnissen, soweit die Daten
  nicht nach Absatz 1 bis 5 erfasst werden. Die Er-
  hebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1
  genannten Daten bei diesen vorliegen.
     (7) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, begin-
  nend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unterneh-
  men, Körperschaften und Einrichtungen, die mit
  der Sammlung und Entsorgung passiv gefischter
  Abfälle nach Artikel 8 Absatz 7 in Verbindung mit
  Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/883
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für
  die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Ände-
  rung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung
  der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019,
  S. 116) in der jeweils geltenden Fassung befasst
  sind, das Erhebungsmerkmal Menge der gesam-
  melten und entsorgten Abfälle.“
5. In § 6 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „5“
   durch die Angabe „5a“ ersetzt.
6. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 7

                     Erhebung der

           öffentlichen Wasserversorgung

      und der öffentlichen Abwasserentsorgung

     (1) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, begin-
  nend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Anstalten,
  Körperschaften, Unternehmen und anderen Ein-
  richtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasser-
  versorgung betreiben, folgende Erhebungsmerk-
  male:

  1. Gewinnung von Wasser nach Art, Menge sowie
     Ort der Gewinnungsanlage mit Geokoordinaten
     und Nutzungsdauer der Anlage im Berichtsjahr,
  2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge,
     Liefer- und Abnehmergruppen,

  3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach
     Menge, gegliedert nach Gemeinden, und Zahl
     der versorgten Einwohner nach dem Stand
     vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr voran-
     gegangenen Kalenderjahres, gegliedert nach
     Gemeinden,
  4. Menge des Eigenbedarfs an Wasser und Menge
     der Wasserverluste.
BGBl. 2021, Seite 4365 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körper-
schaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen,
die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsor-
gung betreiben, sowie bei Abwasserbehandlungs-
anlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von
mehr als 50 Einwohnerwerten,
1. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr
   2022, folgende Erhebungsmerkmale:
  a) Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie
     Anzahl und Speichervolumen der Anlagen zur
     Regen- und Mischwasserbehandlung, jeweils
     gegliedert nach Gemeinden und nach dem
     Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,

  b) Menge und Verbleib des gesammelten
     Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers
     sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,
  c) Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd-
     und Niederschlagswasser,
  d) Zahl der an Abwasseranlagen angeschlosse-
     nen Einwohner nach dem Stand vom
     31. Dezember des dem Berichtsjahr voran-
     gegangenen Kalenderjahres, angeschlossene
     Einwohnerwerte sowie die Namen der an-
     geschlossenen Gemeinden,
  e) Menge des nach der Behandlung in Ab-
     wasserbehandlungsanlagen eingeleiteten oder
     unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie
     die jeweiligen Konzentrationen und Frachten
     an Schadstoffen und Schadstoffgruppen ins-
     besondere nach Anhang 1 der Abwasser-
     verordnung in der Fassung der Bekannt-
     machung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108,
     2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
     nung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287) ge-
     ändert worden ist, in der jeweils geltenden
     Fassung,
  f) Ausbaugröße der Anlagen sowie            deren
     Nutzungsdauer im Berichtsjahr, und
2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021,
   die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach er-
   zeugter, bezogener und abgegebener Menge,
   Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Ver-
   wertung sowie die Fläche, auf der oder in die die
   Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolg-

   te, nach Größe und zusätzlich, beginnend mit

   dem Berichtsjahr 2022, die Fläche nach Ort

   mit Geokoordinaten.

   (3) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, be-
ginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den für
die öffentliche Wasserversorgung und bei den
für die öffentliche Abwasserentsorgung zustän-
digen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese
Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der
Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind,
folgende Erhebungsmerkmale:
1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversor-
   gung angeschlossenen Einwohner nach dem
   Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr
   vorangegangenen Kalenderjahres,
2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen
   angeschlossenen Einwohner nach dem Stand
   vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr voran-
   gegangenen Kalenderjahres,

  3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des
     Abwassers der nicht an die öffentliche Ab-
     wasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.
     (4) Erstrecken sich die Wasserversorgung und
  die Abwasserentsorgung über mehrere Länder,
  werden die Erhebungsmerkmale nach den Ab-
  sätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.

                           §8
                     Erhebung der
         nichtöffentlichen Wasserversorgung
    und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung

     Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche
  Betriebe, die mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser
  pro Jahr gewinnen oder mindestens 10 000 Kubik-
  meter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben be-
  ziehen oder mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser
  oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die
  Erhebung erfasst
  1. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr
     2022, folgende Erhebungsmerkmale:
     a) Gewinnung von Wasser nach Wasserarten
        sowie Bezug und Abgabe von Wasser, je-
        weils nach Menge,
     b) Verwendung von Wasser, getrennt nach Ein-
        satzbereichen, nach Menge sowie nach
        Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,

     c) Herkunft und Verbleib des ungenutzten
        Wassers und Abwassers nach Menge sowie
        Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,
     d) Art der Abwasserbehandlung,
     e) Menge des nach der Behandlung in Ab-
        wasseranlagen eingeleiteten oder unbehan-
        delt eingeleiteten Abwassers sowie die
        jeweiligen Konzentrationen und Frachten an
        Schadstoffen und Schadstoffgruppen, insbe-
        sondere entsprechend der Abwasserverord-
        nung, nach Ort der Einleitstelle mit Geo-
        koordinaten,
     f) Klärschlamm nach Menge, Behandlung und
        Verbleib mit Stand vom 31. Dezember des
        Berichtsjahres und

  2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022,

     bei Betrieben, die Klärschlamm zur Verwendung

     in der Landwirtschaft abgeben, zusätzlich die

     Erhebungsmerkmale Beschaffenheit sowie die
     Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des
     Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und
     Geokoordinaten. Abweichend von § 2 Absatz 2
     ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 1
     Buchstabe c bis f und Nummer 2 der Wirt-
     schaftszweig nach Abschnitt A – „Land- und
     Forstwirtschaft, Fischerei“ des Anhangs I der
     Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
         gabe „2006“ durch die Angabe „2022“ er-
         setzt.
     bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fest-
         stellung“ ein Komma und die Wörter „und
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          das für die Bewertung des Unfalls vor-
          gegebene betroffene Gebiet“ eingefügt.
       cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ver-
           wendungszweck“ die Wörter „und den für
           die Bewertung des Unfalls vorgegebenen
           Standortgegebenheiten“ gestrichen.
       dd) In Nummer 4 wird das Wort „ausgetretenen“
           durch das Wort „freigesetzten“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach

           dem Wort „Behörden“ die Wörter „oder bei

           Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entge-

           gennahme der Anzeigen über Unfälle bei
           der Beförderung wassergefährdender Stoffe
           übertragen wurde und soweit sie für die Be-
           seitigung von Unfallfolgen zuständig sind,“
           eingefügt und wird die Angabe „2006“ durch
           die Angabe „2022“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fest-
           stellung“ ein Komma und die Wörter „und
           das für die Bewertung des Unfalls vor-
           gegebene betroffene Gebiet“ eingefügt.

       cc) In Nummer 4 wird das Wort „ausgetretenen“
           durch das Wort „freigesetzten“ ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wird wie

     folgt gefasst:

       „Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die
       Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwas-
       serstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
       und die Fluorderivate der cyclischen Kohlen-
       wasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoff-
       atomen“.
  b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch

           das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. beginnend mit dem Berichtsjahr 2022
              für Halogenderivate mit bis zu zehn Koh-
              lenstoffatomen.“
9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und
  Betrieben des Produzierenden Gewerbes mit Aus-
  nahme des Baugewerbes, soweit sie dem Be-
  richtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6

  Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Geset-
  zes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
  2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 8
  des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
  S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
  den Fassung angehören,

  1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021,
     folgende Erhebungsmerkmale:

       a) Investitionen in Sachanlagen,
       b) Wert der erstmals gemieteten und gepach-
          teten neuen Sachanlagen,

      c) Investitionen in immaterielle Vermögensge-
         genstände,
      die ausschließlich oder überwiegend dem
      Schutz der Umwelt dienen, jeweils gegliedert
      nach Art der Investition und Sachanlage sowie
      additiven und integrierten Umweltschutzmaß-
      nahmen,
   2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr
      2022, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Er-
      hebungsmerkmal laufende Aufwendungen für

      Maßnahmen, die ausschließlich oder überwie-

      gend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art

      der Aufwendung.

   Die Erhebung bei Betrieben nach § 2 des Gesetzes
   über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
   kann durch die Erhebung bei den zugehörigen Un-
   ternehmen in der Untergliederung der Erhebungs-
   merkmale nach Ländern ersetzt werden. Die Erhe-
   bungsmerkmale werden nach Umweltmaßnahmen
   sowie den Umweltbereichen nach Anhang IV der
   Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über
   europäische umweltökonomische Gesamtrechnun-
   gen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158
   vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der
   jeweils geltenden Fassung erfasst. Im Bereich

   Klimaschutz werden diese Erhebungsmerkmale

   zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den
   Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare
   Energien und Energieeffizienz erfasst. Die Er-
   hebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statis-
   tischen Bundesamt durchgeführt. Umweltmaß-
   nahmen sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die
   vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Be-
   seitigung von Umweltverschmutzung und jeder an-
   deren Form der Umweltbelastung dienen oder eine
   schonendere Nutzung der Ressourcen ermög-
   lichen.“

10. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
               Angabe „2016“ durch die Angabe
               „2021“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 werden vor dem Wort
               „inländischen“ die Wörter „Umwelt-
               bereichen sowie nach“ gestrichen.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Num-
          mer 1 werden nach Umweltmaßnahmen so-
          wie nach den Umweltbereichen nach An-
          hang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011
          erfasst.“

   b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. die dem Dienstleistungssektor zugeordnet
          sind und wenn der Umsatz des Unter-
          nehmens, dem diese Betriebe und Einrich-
          tungen jeweils angehören, weniger als
          1 Million Euro im Jahr beträgt.“
BGBl. 2021, Seite 4367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4367
11. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Rufnum-
          mern oder Adressen für elektronische Post“
          durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird das Wort „Fremdbezug“
          durch das Wort „Bezug“ ersetzt und werden
          nach dem Wort „Weiterleitung“ die Wörter
          „innerhalb eines Landes“ durch die Wörter
          „von Wasser“ ersetzt.
      cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.

      dd) Folgende Nummer wird angefügt:
          „7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2
              zusätzlich Name und Anschrift der teil-
              nehmenden Hersteller der Mehrwegver-

              packungen“.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1
      Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach
      den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach
          dem Wort „Leitungen“ die Wörter „oder die
          Nutzer oder Nutzerinnen“ eingefügt.
      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
          eingefügt:
          „4. § 5a

              a) im Falle des Absatzes 1

                 die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18
                 des Verpackungsgesetzes,
              b) im Falle der Absätze 2 bis 5

                 die Inhaber oder Inhaberinnen oder

                 Leitungen der genannten Betriebe

                 und Unternehmen,

              c) im Falle der Absätze 6 und 7
                 die Inhaber oder Inhaberinnen oder
                 Leitungen der genannten Unterneh-
                 men, Körperschaften und Einrichtun-
                 gen oder die genannten Behörden,“.
      cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
          wird wie folgt gefasst:

          „5. § 7

              a) im Falle der Absätze 1 und 2

                 die Inhaber oder Inhaberinnen oder

                 Leitungen der genannten Anlagen,

              b) im Falle des Absatzes 3
                 die für die öffentliche Wasserversor-
                 gung und die öffentliche Abwasser-
                 entsorgung zuständigen Gemeinden
                 oder Dritte, soweit ihnen die Auf-
                 gaben der öffentlichen Wasserversor-
                 gung und der öffentlichen Abwasser-
                 entsorgung übertragen worden sind
                 oder soweit sie mit der Erfüllung
                 dieser Aufgaben beauftragt worden
                 sind,“.

      dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
      ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
          Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
          „b) im Falle des Absatzes 2
              die Behörden, die nach Landesrecht für
              die Entgegennahme der Anzeigen über
              Unfälle bei der Beförderung wasser-
              gefährdender Stoffe und für die Beseiti-
              gung von Unfallfolgen zuständig sind,
              oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe
              der Entgegennahme der Anzeigen über
              Unfälle bei der Beförderung wasser-
              gefährdender Stoffe übertragen wurde
              und soweit sie für die Beseitigung von
              Unfallfolgen zuständig sind,“.
      ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

      gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und

          in Buchstabe b wird das Wort „und“ durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      hh) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10
          und das Wort „Stellen“ wird durch das Wort
          „Einrichtungen“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Unterneh-
      men“ die Wörter „Betriebe und Einrichtungen“
      eingefügt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18
      des Verpackungsgesetzes, die mit der Ab-
      wicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach
      § 31 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes

      befasste juristische Person und die nach Lan-
      desrecht zuständigen Behörden übermitteln
      den statistischen Ämtern der Länder auf An-
      forderung die für die Erhebungen nach § 5a er-
      forderlichen Namen, Anschriften und euro-

      päischen oder internationalen Steuernummern

      der Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpa-

      ckungsgesetzes sowie der durch die Erhebun-
      gen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unter-
      nehmen, soweit sie ihnen vorliegen.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die für die
      Genehmigung zur Wassergewinnung und Ein-
      leitung von Abwasser in Gewässer zuständigen
      Behörden“ durch die Wörter „Die für die Ausfüh-
      rung der Rechtsvorschriften zum Umweltschutz
      zuständigen Stellen der Länder“ ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ämter“ die

      Wörter „des Bundes und“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „11“ die
      Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.
   c) In Absatz 5 werden das Komma nach dem Wort
      „erhobenen“ und das Wort „anonymisierten“
      gestrichen.

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Das Statistischen Bundesamt und die
      statistischen Ämter der Länder übermitteln dem
      Umweltbundesamt für eigene statistische Aus-
      wertungen insbesondere zur Erfüllung europa-
      und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepu-
BGBl. 2021, Seite 4368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4368
       blik Deutschland, jedoch nicht für die Regelung
       von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit
       statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabel-
       lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die
       Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe
       zuständigen Organisationseinheiten des Um-
       weltbundesamtes gespeichert und genutzt und
       nicht an andere Stellen weitergegeben werden.
       Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen
       von den mit Vollzugsaufgaben befassten Orga-

       nisationseinheiten des Umweltbundesamtes

       räumlich, organisatorisch und personell ge-
       trennt sein.“
15. In § 17 Buchstabe c wird das Wort „Gemeinschaft“
    durch das Wort „Union“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Änderung des

               Verpackungsgesetzes

   § 26 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Arti-

kel 24 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
  „29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umwelt-
       statistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I

        S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
        setzes vom 22. September 2021 (BGBl. I
        S. 4363) geändert worden ist, den statistischen
        Ämtern der Länder und dem Statistischen
        Bundesamt auf Anforderung die für die Er-
        hebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umwelt-
        statistikgesetzes erforderlichen Namen, An-
        schriften und E-Mail-Adressen der in diese
        Erhebungen einbezogenen Stellen,“.

2. Nach Nummer 29 wird die folgende Nummer 29a

   eingefügt:

   „29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4
         Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den
         statistischen Ämtern der Länder und dem
         Statistischen Bundesamt auf Anforderung die
         die für die Erhebung nach § 5a des Umwelt-
         statistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit

         sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflich-

         ten nach diesem Gesetz vorliegen, und“.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
   Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
1. Januar 2022 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 22. September 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                    Die Bundesministerin
a M e r k e l
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4363. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 41f3de40e805f694….