Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 12 Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten angeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt muss angeben, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch tätig sind für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch an den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Verkaufsprospekt muss über den Treuhänder angeben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, die Prospektverantwortlichen, die Treuhänder und solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die jedoch die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.
Änderungsverlauf
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 24 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
-
03.07.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
-
06.12.2011 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.