Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 13 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten
Stand: 10.06.2019
Der Verkaufsprospekt muss allgemeine Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen gelegte Jahresabschluss bezieht, sowie Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr enthalten.
Änderungsverlauf
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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