Gesetze / Vermögensanlagengesetz

VermAnlG

§ 26a Sofortiger Vollzug

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 17.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Keine aufschiebende Wirkung haben

1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

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