Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26c#abs-1 (1) Die Bundesanstalt macht Bußgeldentscheidungen nach § 29 unverzüglich nach Rechtskraft auf ihrer Internetseite bekannt, wenn dies unter Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. Die Bundesanstalt sieht von einer Veröffentlichung insbesondere dann ab, wenn eine Bekanntmachung auf Grund der geringfügigen Bedeutung des der Bußgeldentscheidung zugrunde liegenden Verstoßes unverhältnismäßig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26c#abs-2 (2) In der Bekanntmachung sind die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und ermittelte und verantwortliche natürliche oder juristische Personen zu benennen. Die Bundesanstalt nimmt die Bekanntmachung auf anonymer Basis vor, wenn eine nicht anonymisierte Bekanntmachung das Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person verletzen würde oder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre. Die Bundesanstalt nimmt die Bekanntmachung unverzüglich unter Benennung der natürlichen oder juristischen Personen erneut vor, wenn die Gründe für die Bekanntmachung auf anonymer Basis entfallen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26c#abs-3 (3) Die Bundesanstalt schiebt die Bekanntmachung so lange auf, wie eine Bekanntmachung die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gefährden würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26c#abs-4 (4) Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
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Änderungsverlauf
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 26c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. I S. 1114
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