Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 15a Zusätzliche Angaben
Stand: 10.06.2019
Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15a VermAnlG →
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