Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
Stand: 10.06.2019
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- VGH Hessen, 08.03.2024 – 6 B 453/23Zitiert von 2
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Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.