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Artikel 12 · BT-Drs. 17/12637 · S. 43

Zu Artikel 8 bis 13

Zu Artikel 8 bis 13
Auch hier werden nur die Verweisungen und Begriffs-
bestimmungen angepasst.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Sie ist
weder Adressat der vorgeschlagenen Regelungen noch be-
dürfen diese eines Vollzuges durch die Verwaltung.
4. Weitere Kosten
Weitere Kosten werden nicht verursacht. Insbesondere sind
keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu er-
warten.
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Aus gleichstellungspolitischer Sicht ist die Regelung neu-
tral.
VI. Befristung; Evaluation
Eine Befristung des Gesetzes erscheint zum jetzigen Zeit-
punkt nicht sinnvoll. Der weit überwiegende Teil des Geset-
zes ist vorgegeben durch vollharmonisierte Vorgaben der
umzusetzenden Richtlinie. Insoweit besteht kein Spielraum
für den innerstaatlichen Gesetzgeber. Gemäß Artikel 30 der
Richtlinie legt die EU-Kommission dem Europäischen Par-
lament und dem Rat bis zum 13. Dezember 2016 einen Be-
richt über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Be-
Drucksache 17/12637 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
richt werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge
zur Anpassung der Richtlinie an Entwicklungen auf dem
Gebiet des Verbraucherrechts beigefügt. Eine Evaluation
des zum großen Teil durch europarechtliche Vorgaben ge-
prägten Gesetzes sollte daher sinnvollerweise frühestens
nach Vorlage des oben genannten Berichts der EU-Kommis-
sion erfolgen.
B. Besonderer Teil

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Herkunft

BT-Drs. 17/12637, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.136–183.621 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert eff4e4e631a0e0a4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP